Grundlage der Ausbildungsinhalte
Die Ausbildungsinhalte in der Lehre zum Koch richten sich nach der “Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin”. In dieser ist auch festgelegt, welche Inhalte in welchem Lehrjahr und in welchem Wochenumfang gelehrt werden sollen. Dabei sind in der Verordnung 22 Oberkategorien definiert, die jeweils mehrere Unterthemen besitzen. In der Verordnung steht nicht im Detail welche Speisen man zum Beispiel zubereiten können muss. Stattdessen heißt es ganz allgemein, dass die in der Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse so vermittelt werden sollen, dass der Auszubildende befähigt wird, seine beruflich Tätigkeit qualifiziert auszuüben. Es ist also letztendlich dem einzelnem Ausbildungsbetrieb überlassen, wie er die einzelnen Themen und Unterthemen vermittelt.
Beispiel
In §3 der Verordnung werden die 22 Oberkategorien definiert. Unter Punkt 14 des §3 steht zum Beispiel “Herstellen von pflanzlichen Nahrungsmitteln”. In §4 der Verordnung geht es um den Ausbildungsrahmenplan zu dem es auch eine Anlage gibt. In dieser Anlage findet man zur Kategorie ”Herstellen von pflanzlichen Nahrungsmitteln” unter anderem den Unterpunkt ”Salate zubereiten”. In der Verordnung steht nicht, welche Salate genau man nun zubereiten können muss. Jeder Ausbildungsbetrieb wird hier individuell etwas lehren sowie auch individuell in der praktischen Prüfung abfragen.
Praxistipp: Wenn man in der Praxis mal ein paar Unterrichtsstunden versäumt hat, am besten die Kollegen oder direkt den Chef fragen, was genau dran kam. Langes Recherchieren in Büchern und im Internet bringt hier nicht viel.
Tabellarische Übersicht über die Inhalte nach Ausbildungsjahr
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin inklusive der Anlage zum Ausbildungsrahmenplan kann man einsehen beim Bundesinstitut für Berufsbildung. In der Anlage ist eine tabellarische Übersicht in welchem Ausbildungsjahr welche Inhalte und in welchem Umfang beigebracht werden.